Exklusiv-Interview mit dem Berliner Anwalt des Whistleblowers"Edward Snowden hat nichts verkauft, nichts gewonnen. Er verdient Respekt"

In In den USA gilt er als Landesverräter, nun sitzt er in Moskau fest. Die Zukunft des Whistleblowers Edward Snowden ist offen. Klar ist nur, er wird gute Anwälte brauchen. In Deutschland vertritt ihn ab sofort Wolfgang Kaleck – ein renommierter Menschenrechtler aus Berlin. Das exklusive Interview.

Martin Schulz zur Internet-Debatte: Mahner ohne Vision

Zitat SPON:

“Mit voller Zustimmung von Parteichef Sigmar Gabriel wird die SPD gemeinsam mit der Union in Deutschland aller Voraussicht nach die Vorratsdatenspeicherung wieder einführen, die anlasslose, monatelange Erfassung aller Internetverbindungen, aller Telefonate und vor allem der Bewegungen aller Nutzer von Mobiltelefonen.

Zitat SPON:

“Es wäre schön, wenn die deutsche Sozialdemokratie die Bewegung wäre, die Schulz da beschwört. Sie ist es aber nicht.”

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Stellungnahme der pixelio media GmbH zum Urteil des Landgerichts Köln (14 O 427/13).

Mit großem Erstaunen und Unverständnis haben wir gestern vom Urteil des LG Kölns erfahren, welches über die fehlende Urheberbenennung beim Direktaufruf einer Bild-URL von Bildern geurteilt hat, welche über die Plattform pixelio erworben wurden.

Aus unserer Sicht ist das Urteil aus mehreren Gründen unrichtig:

Unsere Nutzungsbedingungen fordern eine Urheberbenennung am Bild selbst oder am Seitenende, soweit dies technisch möglich ist – aber gerade nicht im Bild.

Bei der vom Gericht gerügten isolierten Darstellung des Bildes im Browser durch direkten Aufruf der Bild-URL besteht technisch keine Möglichkeit, eine Urheberbenennung ‚am Bild oder am Seitenende‘ anzubringen. Nach den Nutzungsbedingungen ist eine Urheberbenennung in diesem Fall somit mangels technischer Machbarkeit nicht erforderlich.

Zu beachten ist hierbei zudem, daß die vom Gericht geforderte Bearbeitung des Bildes zur Einfügung des Quellennachweises direkt ‚im Bild‘ bei denjenigen Bildern nicht zulässig ist, welche vom Fotografen nur mit einem eingeschränkten Bildbearbeitungsrecht freigegeben worden sind.

Hier fordert das Gericht also etwas Unmögliches vom Bildverwender.

Bilder müssen bis HTML 3.2 immer über eine eigene URL aufrufbar sein, so daß die eigenständige Abrufbarkeit über eine URL eine technische Notwendigkeit des WWW darstellt. Nach unserer Auffassung spricht diese rein technisch bedingte Abrufbarkeit gegen eine eigenständige urheberrechtliche Verwendungshandlung, jedenfalls ist diese vom Fotografen konkludent auch ohne Urheberbenennung erlaubt worden.

Folgte man der Auffassung des LG Köln, so wären alle – auch kostenpflichtigen – Lizenzverträge, welche nur eine einmalige Nutzung eines Bildes im Internet erlauben, unzureichend und die Verwendung eines Bildes auf einer Internetseite wäre rechtswidrig.

Nach dem LG Köln wäre ein Bild nämlich bei der Einbettung in eine Internetseite und dem dadurch technisch notwendigen Vorhalten des Bildes auf dem Server mit eigener URL urheberrechtlich zweifach verwendet worden.

Führt man die Rechtsauffassung des LG Köln weiter fort, sind zudem alle Internetseiten in Deutschland rechtswidrig, da auf der direkt aufgerufenen URL eines Bildes auch kein Impressum(-slink) zu finden ist.

Die technischen Gegebenheiten von HTML, auf welche Weise ein Bild auf einer Internetseite eingebettet wird, müssen demnach auch bei der rechtlichen Wertung zwingend beachtet werden, so daß eine gesonderte Urheberbenennung für diesen Fall nicht notwendig ist.

Ein Bildverwender, der sich an die in den pixelio Nutzungsbedingungen geforderte Urheberbenennung ‚am Bild‘ hält, hat keinen Einfluss auf zusätzliche individuelle Browserfunktionalitäten.

Wenn Webbrowser eine Funktionalität anbieten, das Bild losgelöst vom Kontext anzuzeigen und sämtliche Inhalte der Internetseite auszublenden, kann dies nicht zum Nachteil des Bildverwenders ausgelegt werden, da dieser keine Möglichkeit hat, den Zugriff zu verhindern.

Ebenso hat der Bildverwender keinen Einfluss auf die technisch bedingte direkte Abrufmöglichkeit, da Bild-Elemente bis HTML 3.2 eine direkte URL erfordern.

Somit besteht eine konkludente Einwilligung des Fotografen, daß bei der vom Fotografen erlaubten Nutzung eines Bildes im Internet auch eine technisch bedingte Möglichkeit des Direktaufrufs der Bild-URL ohne Urheberbenennung ‚am Bild‘ möglich ist, so daß diese erlaubt ist.

Wir werden umgehend den Punkt der Urheberbenennung in den pixelio Nutzungsbedingungen entsprechend präzisieren, um für zusätzliche Klarheit zu sorgen.

Pixelio wird sich zudem an einer Berufung gegen das Urteil des LG Köln beteiligen, da diese Fehleinschätzung nicht nur Einfluss auf unsere Nutzer und Bildverwender, sondern in weiterer Auslegung auf nahezu alle Bildverwendungen im deutschen Internet hat.

Schon wieder LG Köln: Abmahnung trotz Urhebervermerk bei Pixelio-Bildern

Von Leonhard Dobusch | Veröffentlicht: 03.02.2014 um 22:41h

bei  Netzpolitik

“…nach der Fehlentscheidung, die zu den redtube-Abmahnungen geführt hat – sorgt das LG Köln mit einer Entscheidung in einer Urheberrechtsangelegenheit für Aufsehen. Schon wieder ist die Entscheidung lebensfremd und betrifft allgemein verbreitete Online-Nutzungspraktiken. Diesmal geht es allerdings nicht um Video-Streaming sondern um die Beschriftung von Bildern auf Webseiten.”

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Überwachung: Facebook, Google & Co nennen Zahlen

Nutzer-Überwachung: Web-Konzerne veröffentlichen Anzahl der Geheim-Anfragen.  Nutzer-Überwachung: Web-Konzerne veröffentlichen Anzahl der Geheim-Anfragen. Facebook, Google und Microsoft haben neue Überwachungszahlen veröffentlicht und offengelegt, wie viele Anfragen zur Datenfreigabe über das FISA-Geheimgericht (Foreign Intelligence Surveillance Court) an sie gestellt wurden. CHIP

Grüne für Verzicht auf Vorratsspeicherung

Inneres/Antrag – 03.02.2014

Berlin: (hib/STO)    Die Bundesregierung soll nach dem Willen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen von der geplanten Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten absehen. In einem Antrag (18/381) fordert die Fraktion die Regierung zugleich auf, sich auf europäischer Ebene „mit aller Kraft dafür einzusetzen, dass die bestehende EU-Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie umgehend aufgehoben wird“. Ferner soll die Regierung laut Vorlage unabhängig von dem für das Frühjahr erwarteten Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darauf hinwirken, dass es auf europäischer Ebene „zu keiner Neuauflage einer für die Mitgliedstaaten verpflichtenden Regelung der Massenerfassung und -speicherung der Kommunikationsdaten der eigenen Bevölkerungen kommt“.
Zur Begründung schreiben die Abgeordneten, die „geplante Neuauflage einer anlass- beziehungsweise verdachtslosen, massenhaften Speicherung individueller Telekommunikationsverkehrsdaten“ bedeute einen „tiefen Eingriff in die durch das Grundgesetz und die EU-Grundrechtecharta verbürgten Grundrechte“, insbesondere in das Telekommunikationsgeheimnis, „die Grundrechte auf Privatsphäre“ und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die geplante Massenspeicherung stelle alle Bürger unter einen unzulässigen Generalverdacht und ermögliche „präziseste Verhaltens-, Kontakt- und Bewegungsprofile sowohl Einzelner als auch ganzer Bevölkerungsgruppen“. Dazu berge jede Vorratsdatenspeicherung „nicht zuletzt wegen des inzwischen erreichten Vernetzungsgrades der beteiligten Infrastrukturen extreme Risiken des Datenmissbrauchs“.

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Chaos Computer Club erstattet Strafanzeige gegen die Bundesregierung


Der Chaos Computer Club (CCC) hat zusammen mit der Internationalen Liga für Menschenrechte e. V. am Montag Strafanzeige beim Generalbundesanwalt erstattet. Sie richtet sich unter anderem gegen die Bundesregierung, die Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, Militärischen Abschirmdienstes und Bundesamtes für Verfassungsschutz. US-amerikanischen, britischen und deutschen Geheimdienstagenten und ihre Vorgesetzten, dem Bundesminister des Inneren sowie der Bundeskanzlerin werden verbotene geheimdienstliche Agententätigkeiten sowie Beihilfe hierzu, Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs und Strafvereitelung im Amt durch Duldung und Kooperation mit der NSA und dem GCHQ vorgeworfen.

Nach Monaten immer neuer Veröffentlichungen aus den Snowden-Dokumenten über massenhafte geheimdienstliche Überwachung und offensive Angriffe auf informationstechnische Systeme besteht längst Gewißheit darüber, daß durch in- und ausländische Geheimdienste gegen hiesige Strafgesetze verstoßen wurde. Mit der Strafanzeige gegen die Bundesregierung sollen daher endlich die überfälligen Ermittlungen des Generalbundeswanwalts angestoßen werden. Der CCC ist überzeugt, daß die Verantwortlichen in den Nachrichtendiensten und in der Bundesregierung die verbotenen geheimdienstlichen Tätigkeiten nicht nur geduldet, sondern aktiv und in erheblichem Umfang gefördert und somit Beihilfe geleistet haben.

Dies ist strafbar gemäß § 99 StGB (verbotene geheimdienstliche Agententätigkeit), §§ 201 ff. StGB (Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs) und § 258 StGB (Strafvereitelung) und muß, gegebenenfalls mit weiteren Straftatbeständen, vom Generalbundesanwalt verfolgt werden.

„Jeder Bundesbürger ist von der massenhaften geheimdienstlichen Ausforschung seiner Kommunikationsdaten betroffen. Dagegen schützen ihn allerdings unsere Gesetze und bedrohen diejenigen mit Strafe, die eine solche Ausforschung zu verantworten haben. Entsprechend sind Ermittlungen des Generalbundesanwalts geboten, gar eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit. Es ist bedauerlich, daß gegen die Verantwortlichen und die Umstände ihrer Straftaten nicht längst ermittelt wurde“, sagt Dr. Julius Mittenzwei, Jurist und langjähriges Mitglied des CCC.

Es ist nicht akzeptabel, daß die öffentlichen Stellen bislang kaum zur Aufklärung der geheimdienstlichen Machenschaften beigetragen haben, obwohl das Ausspähen vor aller Augen geschieht, etwa im sog. Dagger-Komplex und auf den August-Euler-Flugplatz bei Griesheim. Zusammen mit der Internationalen Liga für Menschenrechte e. V., digitalcourage e. V. und weiteren Einzelpersonen wollen wir durch die Ermittlungen mehr Informationen über die strafbaren Aktivitäten in- und ausländischer Geheimdienste ans Licht der Öffentlichkeit bringen und mit Hilfe der Behörden die Straftäter zur Strecke bringen.

Wir fordern außerdem in der Strafanzeige, daß Edward Snowden als sachverständiger Zeuge geladen wird, selbstverständlich mit freiem Geleit sowie wirksamen Schutz vor Auslieferung an die USA.

Wir möchten aber nicht nur den Generalbundesanwalt dazu bewegen, endlich Ermittlungen aufzunehmen, sondern auch dazu auffordern, sich zu engagieren und ebenfalls Strafanzeige zu erstatten. Der Text der Strafanzeige wird auf Nachfrage gern übermittelt.

Kontakt:

H.-Eberhard Schultz und Claus Förster, Rechtsanwälte

Haus der Demokratie und Menschenrechte, Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin

Quelle: CCC